Mängelansprüche des Bauherrn
Sie haben einen Unternehmer beauftragt, der Ihrer Meinung nach mangelhafte Arbeit geleistet hat. Für die Durchsetzung der Ansprüche ist mindestens folgendes zu beachten:
- Die Ansprüche richten sich immer gegen den Unternehmer, mit dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, auch wenn dieser sog. Subunternehmer eingesetzt hat, die die mangelhafte Leistung erbracht haben.
- Die Leistung ist mangelhaft, wenn sie von der vertraglichen Vereinbarung abweicht. Diese vertragliche Vereinbarung kann sowohl schriftlich, als auch mündlich getroffen worden sein. Insbesondere sind nachträgliche mündliche Absprachen zum Leistungsumfang möglich. Insofern ist es natürlich immer besser, wenn sämtliche mündlichen Abreden noch nachträglich per E-Mail, SMS, Telefax oder auf andere Art schriftlich festgehalten, bzw. bestätigt werden. Ansonsten ist es natürlich immer gut, wenn Absprachen mit dem Vertragspartner oder seinen Mitarbeitern immer nur unter Zeugen getroffen werden.
Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung wird in der Regel ein Sachverständiger hinzugezogen, der das Vorhandensein des Mangels feststellt. Dies ist natürlich mit erheblichen Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es natürlich sinnvoll über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen.
Achtung: Im Baurecht gibt es Ausschlüsse bei der Rechtsschutzversicherung. Ob bei Ihnen vorliegend ein Ausschluss gegeben ist, sollten Sie unbedingt mit dem Rechtsanwalt oder mit Ihrer Rechtsschutzversicherung frühzeitig klären. - Mängelansprüche im Zusammenhang mit Bauleistungen verjähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, 5 Jahre nach der Abnahme bzw. 4 Jahre bei VOB-Verträgen. Problematisch ist, dass der Zeitpunkt der Abnahme nicht immer leicht festzustellen ist. Da Baurechtssachen oftmals auch kompliziert sind, ist es natürlich sinnvoll, nicht bis zum Ablauf der Verjährung zu warten.
- Sie haben keinen Anspruch darauf, bei Feststellung eines Mangels sofort einen anderen Unternehmer zu beauftragen und/oder von dem Unternehmer sofort einen Minderungsbetrag zu verlangen.
Sie müssen zunächst dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben. Dies geschieht am besten durch Benennung des Mangels, soweit Ihnen das möglich ist, und durch Setzung einer angemessenen Beseitigungsfrist. Erst nach dem diese Frist abgelaufen ist und der Mangel vom Unternehmer nicht beseitigt wurde, können Sie einen anderen Unternehmer beauftragen oder einen Minderungsbetrag geltend machen. - Hat der Unternehmer den Mangel verschuldet, können darüber hinaus zusätzlich Schadensersatzansprüche gegeben sein.
- Achtung: Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Erklären Sie daher auf keinen Fall unüberlegt den Rücktritt.