Arzthaftung Haftungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Haftung des Arztes ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers, der kausal/ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.

  1. Zum Behandlungsfehler

    Der Arzt ist verpflichtet alle diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt seines eigenen Fachbereiches zum Behandlungszeitpunkt vorausgesetzt und erwartet werden können. Hierbei wird grundsätzlich der gute Facharztstandard zugrunde gelegt.

    Ob ein Behandlungsfehler in diesem Sinne vorliegt, kann nur durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.

    Die ärztlichen Behandlungsfehler lassen sich in drei Unterkategorien aufteilen, nämlich die Diagnosefehler, die Therapiefehler und die Organisationsmängel.

    Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn die erhobenen medizinischen Befunde vom Arzt falsch interpretiert werden und dieser Irrtum in keinster Weise nachvollziehbar ist.

    Zu den Diagnosefehlern gehört auch, wenn der Arzt eine Befunderhebung unterlässt, die in der konkreten Situation zweifelsfrei geboten war.

    Ein Therapiefehler liegt vor, wenn der Arzt bei richtiger Diagnose eine Therapie gewählt hat, die dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Behandlungszeitpunkt eklatant widerspricht.

    Die Frage, ob ein Organisationsmangel vorliegt, stellt sich grundsätzlich nur bei einer Behandlung im Krankenhaus. Das Krankenhaus ist hierbei verpflichtet, einen reibungslosen Ablauf zwischen dem Zusammenwirken von ärztlichen, pflegerischen und medizinisch-technischen Personal zu gewährleisten.

  2. Zum Aufklärungsfehler

    Der Arzt ist zunächst einmal verpflichtet, den Patienten über Art und Umfang der konkret in Aussicht genommenen Behandlung aufzuklären. Darüber hinaus muss er den Patienten auch über die Tragweite und mögliche Operationserweiterungen aufklären. Die Aufklärung muss soweit gehen, dass der Patient die Grundzüge der Behandlung verstehen kann. Es müssen allerdings nicht alle Einzelheiten genannt werden.

    Der Arzt muss den Patienten in der Regel auf übliche und typische Schadensfolgen hinweisen.

    Auch muss der Arzt den Patienten über Verhaltensmaßregeln nach dem operativen Eingriff aufklären.

    Die Aufklärung selbst hat hierbei in einem Gespräch zu erfolgen.

  3. Zur Kausalität

    Der Behandlungsfehler selbst muß dann kausal/ursächlich sowohl für den eingetretenen Schaden, als auch für den Umfang des Schadens sein.

    Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten wäre.

  4. Zum Schaden

    Beim Schaden kommen u. a. in Betracht:

    Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Aufwendungsersatz pp.

  5. Beweislast

    Der Patient muss sowohl den Behandlungsfehler, die Kausalität und auch den Schaden beweisen.

    Hier liegen die eigentlichen Probleme der Arzthaftung.

    Beweisführung geht nur über ein Sachverständigengutachten. Dies ist natürlich mit erheblichen Kosten verbunden und der Ausgang darüber hinaus vorher nicht abzusehen.

    Sollte der Arzt einen groben Behandlungsfehler gemacht haben, ist allerdings zunächst der Arzt verpflichtet zu beweisen, dass dieser grobe Behandlungsfehler den Schaden nicht verursacht hat.

  6. Kosten

    Ein Arzthaftungsprozess ist kostenintensiv und sehr Risiko behaftet, da der Ausgang letztlich von einem oder sogar mehreren Sachverständigengutachten abhängt.

    Eine für diesen Bereich bestehende Rechtsschutzversicherung ist daher sinnvoll. Möglicherweise kommt allerdings auch Prozesskostenhilfe in Betracht.

    Allgemein zu den Kosten s. hier.

  7. Was Sie tun können

    1. Stellen Sie alle Unterlagen, die irgendwie mit der Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem Ordner zusammen.

      Hierzu gehören insbesondere: Arztberichte, Zeitschiene, behandelnde Ärzte und Schadensersatzpositionen.

    2. Erstellen Sie und ggf. Ihre Zeugen zeitnah Gedächtnisprotokolle, möglichst mit Datum, Ort und Uhrzeit über den Behandlungsablauf, die Aufklärung, die Personen, die Sie behandelt haben (Pflegekräfte, Ärzte). Benennen Sie die Zeugen sowie die Sie behandelnden Personen möglichst genau mit Name und Anschrift.

    3. Holen Sie zeitnah rechtliche Hilfe ein.