Erbrecht

Die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts sind sehr umfangreich.

Der Erblasser hat eine Vielzahl von Möglichkeiten sein Erbe zu gestalten. Begrenzt werden diese Gestaltungsmöglichkeiten im Wesentlichen nur durch die Pflichtteilsregelungen und, wenn man es so sehen will, durch die unterschiedlichen steuerlichen Folgen.

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder pp. des Erblassers, dessen Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und die Eltern des Erblassers.

Die Eltern allerdings nur, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkelkinder pp. hat.

Das Enkelkind ist nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind/Elternteil des Enkelkindes zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt.

Das Pflichtteilsrecht entsteht im Übrigen nur dann, wenn ein an sich Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde.

Hat der Erblasser das Erbe weder durch Testament, noch Erbvertrag oder anderweitig geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge.

Danach Erben zunächst (1. Ordnung) die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder pp.).

Sind keine Kinder pp. vorhanden, Erben als zweites (2. Ordnung) die Eltern des Erblassers und wenn diese schon verstorben sind, die Geschwister des Erblassers. Lebt noch ein Elternteil, bekommt dieser die Hälfte und der Rest wird auf die Kinder pp. des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Sind beide Eltern verstorben und gibt es keine Geschwister bzw. sind die Geschwister ebenfalls verstorben ohne Abkömmlinge hinterlassen zu haben, erben als nächstes (3. Ordnung) die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tante, Cousin, Cousine des Erblassers.

In die 4. Ordnung würden dann die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge treten.
Jede weitere Ordnung geht dann eine weitere Generation zurück.

Bei den obigen Ausführungen handelt es sich nur um eine grobe Darstellung. Sie ersetzt keine konkrete fallbezogene Prüfung.

Neben den o. g. Ordnungen erbt im Übrigen der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner auch immer mit.

Aus steuerlichen Gründen kann es im Übrigen Sinn machen, Vermögenswerte aus der Erbmasse schon zu Lebzeiten zu übertragen/zu verschenken.