Unterhalt

Die gute Nachricht vorweg!

Es gibt auch nach der großen Familienrechtsreform dem neuen Unterhaltsänderungsgesetz sowie den Änderungen bei der Herabsetzung und Begrenzung von nachehelichem Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) noch für sehr viele Ehefrauen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Keinesfalls ist es so, dass heute die Frauen, wie teilweise in der Presse verallgemeinert geschrieben wird, keinen Unterhaltsanspruch mehr haben.

Vielmehr ist es so, dass die getrenntlebende Ehefrau bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Im ersten Jahr der Trennung braucht sie keinerlei Änderungen vornehmen. D. h., wenn sie vor der Trennung nicht gearbeitet hat, muss sie dies auch im ersten Trennungsjahr nicht.

Die Erwerbsobliegenheit eine Arbeit aufzunehmen, teilschichtig oder vollschichtig, richtet sich nach dem Einzelfall und den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere der Gestaltung und Rollenverteilung in der Ehe und der Betreuung und Versorgung der Kinder.

Hier bedarf es einer entsprechenden individuellen Beratung.

Dieser individuellen Beratung bedarf es erst recht nach Rechtskraft der Scheidung im Hinblick auf den Geschiedenenunterhalt. Der geschiedenen Ehefrau steht grundsätzlich ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt zu, der auch nach wie vor grundsätzlich unbefristet ist. Denn die Herabsetzung, wie auch die Befristung des Unterhaltes sind nach wie vor nicht die Regel, sondern die Ausnahme!

Das Gericht hat zu prüfen, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist und nicht, ob der Befristung oder Herabsetzung Billigkeitsgründe entgegenstehen.

Es werden heute immer häufiger Befristungs- und Herabsetzungsanträge im Zusammenhang mit dem Geschiedenenunterhalt gestellt. Bei diesen Anträgen geht es dann letztendlich um die Darlegung der individuellen ehelichen Situation, der Darstellung von ehebedingten Erwerbsnachteilen oder anderen Nachteilen sowie der Entflechtung bzw. noch Verflechtung der Lebensverhältnisse der Eheleute.

Nach wie vor ist es jedoch so, dass es für die geschiedene Ehefrau die gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände, Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt sowie Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsunterhalt sowie Billigkeitsunterhalt gibt. Diese wollen herausgearbeitet und individuell beraten werden.

Hierzu stehe ich Ihnen gerne mit meiner fast zwanzigjährigen Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht zur Verfügung.

Aber auch schon unmittelbar nach der Trennung ist es wichtig den Trennungsunterhalt so zeitnah wie möglich zu regeln und abzusichern.

Hier ist es wichtig, und ich bitte auch alle meine zukünftigen Mandanten/Mandantinnen darum, bereits zum ersten Termin möglichst umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen ehelichen Verhältnissen mitzubringen, wie Steuerbescheide der letzten drei Jahre, Lohnbelege, evtl. Kredit- und Darlehensunterlagen oder Unterlagen zu gemeinsamen Vermögen.

Bereits im ersten Beratungsgespräch ist es wichtig sich möglichst ein umfassendes Bild der ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um darauf eine entsprechende individuelle und für die Zukunft vorausschauende Unterhaltsberatung und Absicherung aufbauen zu können.