Abmahnung Arbeitsrecht Allgemein

Mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung will der Arbeitgeber einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers dokumentieren. Der Arbeitgeber will damit weiterhin dem Arbeitnehmer deutlich machen, welches konkrete Verhalten des Arbeitnehmers falsch ist und welche Folgen es hat, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert. Soll die Abmahnung letztlich zur Vorbereitung einer Kündigung dienen, muss sie, um rechtmäßig zu sein, folgende Voraussetzungen enthalten:

  1. Genaue Bezeichnung des konkreten Verhaltens (Datum, Uhrzeit), so dass der Arbeitnehmer weiß um was es geht.
  2. Das Verhalten ausdrücklich rügen.
  3. Aufforderung an den Arbeitnehmer dieses gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  4. Androhung an den Arbeitnehmer, dass, für den Fall, dass er dieses Verhalten in Zukunft  nicht unterlässt, eine Kündigung ausgesprochen werden wird.

Die Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich erteilt werden. Eine mündlich erteilte Abmahnung ist vom Umfang und Inhalt her jedoch schwer zu beweisen.

Enthält die Abmahnung mehrere Fehlverhalten und ist eins dieser gerügten Fehlverhalten unzutreffend, kann die gesamte Abmahnung unwirksam sein. Dies kann mithin dazu führen, dass rechtmäßig gerügte Fehlverhalten nicht mehr als Kündigungsgrund genommen werden können.

Eine Abmahnung ist zeitnah nach Kenntnis des gerügten Vorfalles vom Arbeitgeber auszusprechen. Was unter zeitnah zu verstehen ist, ist bei den einzelnen Gerichten durchaus umstritten. Sechs Monate dürften auf jeden Fall zu spät sein.

Es hängt hier durchaus vom konkreten Einzelfall ab.