Ehewohnung / Wohnungszuweisung

Sollte es für Sie oder ggf. auch für Ihre Kinder unmöglich sein weiter mit dem/r Ehepartner/in in der Ehewohnung gemeinsam zusammen zu leben, besteht nach § 1361b die Möglichkeit durch das Gericht Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen.

Dies setzt allerdings voraus, dass es für Sie eine unbillige Härte zu vermeiden gilt.

Zu den hier möglichen Eilanträgen und deren Voraussetzungen lassen Sie sich in der Kanzlei im Detail beraten.

Leben Sie noch mit Ihrem Ehepartner in einer Ehewohnung zusammen, stellt sich das Zusammenleben jedoch aus Ihrer Sicht als nicht mehr zumutbar dar und ist Ihr Ehepartner nicht bereit freiwillig auszuziehen, besteht die Möglichkeit nach § 1361b BGB über einen Eilantrag beim Gericht Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen.

Da eine solche Zuweisung voraussetzt, dass eine unbillige Härte vorliegt, sollten Sie sich auch hier unbedingt beraten lassen, wenn Sie einen solchen Antrag stellen wollen.

Der/die Rechtsanwalt/wältin wird Sie über die notwendigen Voraussetzungen und die zu beachtenden Fallstricke aufklären.