Hausratsteilung

Auch bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages kann ein Ehegatte von dem anderen die Herausgabe, Überlassung und Verteilung von Hausratssachen verlangen (§ 1361a BGB). Hierzu existieren unterschiedliche Tatbestände für die Zuweisung von Hausrat während des Getrenntlebens.

  • Den Herausgabeanspruch des Alleineigentümers nach § 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Den Anspruch des Nichteigentümers auf Gebrauchsüberlassung nach § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Die Verteilung gemeinschaftlicher Haushaltsgegenstände nach § 1361a Abs. 2 BGB.

Auch hier können Eilanträge, wenn nötig um die Angelegenheit so schnell wie möglich zu regeln, bei Gericht gestellt werden.

Lassen Sie sich hierzu im Detail beraten.