Kündigungsschutzklage Arbeitsrecht
Wenn Sie als Arbeitnehmer/in eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben, müssen Sie schnell und auch umsichtig reagieren.
Zunächst einmal gilt: Unterschreiben Sie beim Arbeitgeber nichts.
In der Regel läuft eine Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Diese beläuft sich auf drei Wochen und beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung (persönliche Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten).
Innerhalb der Dreiwochenfrist muss dann Klage beim Arbeitsgericht erhoben worden sein.
Diese Dreiwochenfrist gilt für alle Kündigungsschutzklagen mit denen die Sozialwidrigkeit der Kündigung gerügt werden soll. Eine derartige Kündigungsschutzklage setzt allerdings in der Regel voraus, dass beim Arbeitgeber mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt werden (ausschließlich der Auszubildenden). Hierbei werden nicht die Personen gezählt, sondern die Vollzeitarbeitsverhältnisse. Arbeiten 20 Teilzeitkräfte jede für sich 20 Stunden in der Woche, macht dies 10 Vollzeitarbeitskräfte.
Wie Sie sicherlich bemerkt haben, haben wir im obigen Text mehrfach den Ausdruck "in der Regel" verwendet.
Im Arbeitsrecht gibt es immer wieder eine Vielzahl von Ausnahmen. Ob bei der konkreten Kündigung ein Ausnahmefall gegeben ist, muss jeweils gesondert überprüft werden.
Insofern kann nur dringendst angeraten werden, nach einer Kündigung auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen.
Eine anwaltliche Erstberatung für einen Verbraucher kostet höchstens 190,00 EUR plus Mehrwertsteuer.