Verkehrsunfall Haftung

Rechtlich betrachtet stellt jedes Kfz eine Gefahr dar, wenn es sich bewegt, bewegt wird und/oder der Motor läuft (das Fahrzeug befindet sich dann im Betrieb).

Kommt es während des Betriebes eines Fahrzeuges zu einem Unfall, wird juristisch zunächst von einer Haftung des Halters ausgegangen (Betriebsgefahr).

Sind zwei Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, wird zunächst davon ausgegangen, dass beide Halter jeweils zur Hälfte haften. Der Halter (bzw. dessen Versicherung) würde dann für den hälftigen Schaden an dem anderen PKW einstehen müssen und umgekehrt.

Die eigene Haftung, also die Haftung aus der Betriebsgefahr, entfällt nur dann, wenn der Unfall für den Fahrer unvermeidbar war.

Wann ein Unfall unvermeidbar war, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhalts feststellen.

Unvermeidbar wäre z. B. ein Unfall, wenn der Fahrer bei Grün mit der angemessenen Geschwindigkeit in eine freie Kreuzung einfährt und von der Seite ein anderes Fahrzeug unter Missachtung des Rotlichts ebenfalls in den Kreuzungsbereich einfährt und es dann zu einer Kollision kommt.

Sollte der andere Fahrer allerdings dann behaupten, er sei ebenfalls bei Grün eingefahren und lässt sich später nicht mehr feststellen, welcher von den beiden Fahrern nunmehr Grün hat, kommt es trotz alledem zu einer Schadensaufteilung.

Ggf. kann auch ein Sachverständigengutachten die Haftungsquote, bzw. die Schadensverusachung klären, z. B. bei überhöhter Geschwindigkeit oder der Frage, ob ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat oder nicht.

Sachverständigengutachten sind allerdings sehr kostenintensiv. Ihr Ergebnis lässt sich auch leider nicht vorhersagen. Insofern ist hier eine Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz) sehr hilfreich.

Ggf. kann man sich zunächst auch von der Gegenseite verklagen lassen. Hier trägt die eigene Haftpflichtversicherung das Kostenrisiko. Das Ergebnis des dortigen Gutachtens könnte man dann möglicherweise im eigenem Rechtsstreit wieder verwenden, der dann in der Regel auch nicht mehr geführt wird, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung das Ergebnis des Erstgutachtens meistens akzeptiert.

Bei Parkplatzunfällen wird in der Regel eine Schadensteilung vorgenommen.

Im Falle einer Haftungsquote werden alle Schadenspositionen, also auch Gutachter, Mietwagen, Abschleppkosten pp. entsprechend der Quote erstattet.