Kindesunterhalt

Die Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge zum 01.01.2017

 

Kindesunterhalt

 

Ab dem 01.01.2021 wurden die Kindesunterhaltsbeträge im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle angehoben und erhöht

Und

Das Kindergeld wurde für ein erstes und zweites Kind auf 219,00 EUR angehoben sowie für ein Drittes auf 225,00 EUR und für das Vierte und jedes weitere Kind auf 250,00 EUR erhöht.

Die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle beschränken sich auf die Bedarfssätze. Die Selbstbehaltssätze bleiben unverändert und sind nicht geändert worden.

Wir weisen darauf hin, dass soweit der Unterhaltsprozentsatz tituliert ist (100 %, 105 % …), eine automatische Anpassung stattfindet und der Unterhaltsverpflichtete automatisch die erhöhten Unterhaltsbeträge ab dem 01.01.2017 zu zahlen hat.

Sollte er dies nicht tun, kann jederzeit aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Soweit der Unterhaltfestbetrag tituliert ist, findet dagegen keine automatische Anpassung statt. In diesem Fall müssen Sie dem Unterhaltspflichtigen schriftlich auffordern, den erhöhten Kindesunterhalt zu zahlen, denn er ist zur Zahlung des höheren Kindesunterhaltes erst verpflichtet nachdem Sie ihn hierzu schriftlich aufgefordert haben.

Die Kindesunterhaltssätze werden u. a. vom Oberlandesgericht Düsseldorf online gestellt unter

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf